AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Kunden von MT-Medientechnik, 7411 Buchschachen, Am Riegel 11 / 7, im folgenden kurz Medientechnik genannt.

1. Geltungsbereich

1.1 Sämtliche Angebote, Lieferungen, Dienste und Leistungen, die Medientechnik erbringt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils gültigen Fassung.

1.2 Den AGB entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners werden hiermit auch für die Zukunft abbedungen

1.3 Abweichungen von den AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem Fall ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung von Medientechnik.

2. Angebot

2.1 Angebote von Medientechnik gelten als freibleibend.

2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen sind sachlich und geistig Eigentum von Medientechnik und sind vertraulich zu behandeln.

2.3. Unsere Angebote werden auf Basis der Gesamtvergabe aller angebotenen Positionen erstellt.
Die anderweitige Vergabe einzelner Positionen oder Leistungsgruppen berechtigt uns zur Neuberechnung der Einzelpreise.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Medientechnik nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von Medientechnik. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom Vertragspartner genehmigt, sofern er nicht binnen 3 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes Gegenteiliges mitteilt.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager Medientechnik ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwendung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Vertragspartner. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Vertragspartner gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich Medientechnik eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Bezugskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist Medientechnik berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die von Medientechnik als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Vertragspartner bedarf.

4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt



5. Beleuchtete Werbeanlagen in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen

Beleuchtete Werbeanlagen sind im Straßenraum verkehrsfremde Anlagen mit optischer Wirkung. Sie unterliegen dabei der StVO 1960-§35/§82/§84 und der RVS 05.06.12/RVS 05.06.11. Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes ist für beleuchtete Werbeanlagen eine Bewilligung ( Bescheid) erforderlich, wenn es die Straßenverkehrssicherheit erfordert und der Betrieb eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern auslösen kann. In der RVS werden die zu prüfenden Kriterien in Bezug zu einem geplanten Werbeanlagen-Standort festgelegt. Die Zuständigkeit für und die Verantwortung zu einem rechtskonformen Betrieb einer beleuchteten Werbeanlage liegt beim Eigentümer. Eine allfällige Verantwortung von Medientechnik ist ausgeschlossen. Von Medientechnik ausgelieferte und montierte beleuchtete Werbeanlagen entsprechen hinsichtlich ihrer lichttechnischen Ausführung und ihrer optischen Wirkung ausschließlich Erfahrungswerten und garantieren keine Rechtskonformität. Medientechnik garantiert eine rechtskonforme Auslieferung/Montage nur dann, wenn die lichttechnischen Inhalte zur beleuchteten Werbeanlage im individuellen Bescheid vom Kunden vor oder im Zuge der Auftragserteilung bekannt gemacht werden.

6. Drucke

6.1.Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen gelten als vom Vertragspartner genehmigt. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Druckmaterialien. Lackierungen, Laminaten und Kaschierungen wird nur in jedem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten Medientechnik gegenüber verpflichten.

6.2. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass das Endprodukt Abweichungen gegenüber einem korrekturfähigen Zwischenprodukt („digitaler Proof“ oder „Bildschirmproof“) haben kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren, Kalibrierung des Bildschirms und vor allem unterschiedlicher Druckmaterialien bedingt sind.

6.3. Die Garantie auf die Lebensdauer von Farben bei Digitaldruck, Folien und Oberflächen beschichteter Materialien sind unterschiedlich und abhängig von der im Auftrag spezifizierten Qualität. Für diese Materialien gelten zur Erhaltung der Garantieansprüche, Reinigungs- und Wartungsvorschriften die wir Ihnen gerne auf Wunsch zusenden.

7. Datentransfer und – Sicherung

7.1. Der Transfer von Daten und Unterlagen an Medientechnik erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners Die Gefahr des Verlustes oder der Veränderung beim Transfer von elektronisch übermittelten Daten trägt daher der Vertragspartner.

7.2. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Vertragspartner. Medientechnik ist nicht verpflichtet, Daten insbesondere Druckdaten zu sichern oder zu archivieren aber unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

8. Lieferung

8.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem Medientechnik eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

8.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

8.3 Medientechnik ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

8.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten.
Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden von Medientechnik eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Vertragspartner, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 1/2 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Vertragspartner ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.


Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk;, bzw. ab Lager auf den Vertragspartner über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch Medientechnik durchgeführt oder organisiert und geleitet wird. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Vertragspartner über.

Zahlung

Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle Medientechnik in der vereinbarten Währung zu leisten.
Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie Z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Medientechnik über sie verfugen kann.
Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann Medientechnik unbeschadet seiner sonstigen Rechte a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern Medientechnik nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.
In jedem Fall ist Medientechnik berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
Medientechnik behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Vertragspartner tritt hiermit an Medientechnik zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Vertragspartner Medientechnik die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfugung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht Medientechnik hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

9. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

9.1 Medientechnik ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 8.

9.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Vertragspartner die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der Vertragspartner hat das Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten Medientechnik zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 9.1 hat Medientechnik nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
Über die Behebung der Mängel bzw. eine entsprechende Minderung des verrechneten Preises hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder auf Ersatz mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen.

9.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Vertragspartners sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Medientechnik.

9.5 Wird eine Ware von Medientechnik auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung Medientechniks nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
Wenn nicht anders angeführt, ist die Ausführung der tragenden Konstruktionselemente nach EN1090 EXC1, ausgeführt.

9.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von Medientechnik bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von Medientechnik angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Vertragspartner beigestelltes Material zurückzuführen sind. Medientechnik haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt Medientechnik keine Gewähr.

9.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Medientechnik der Vertragspartner selbst oder ein nicht von Medientechnik ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

9.8 Die Bestimmungen 9.1 bis 9.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen. Ergänzend zu den Gewährleistungsbestimmungen der AGB wird festgehalten, dass aus einem allfälligem Widerspruch des ausgeführten Gewerkes zu den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) kein Gewährleistungsanspruch abgeleitet werden kann.

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden Medientechniks zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.
Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

> 10.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist Medientechnik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind und dieser auf Begehren von Medientechnik weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 8.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

10.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

10.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

10.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche Medientechniks einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde sowie für von Medientechnik erbrachte Vorbereitungshandlungen. Medientechnik steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

10.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

11. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

11.1 Der Vertragspartner von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, weIcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro- Elektronikgeräts ist. Ist der Vertragspartner nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu über binden und dies gegenüber Medientechnik zu dokumentieren.

11.2 Der Vertragspartner, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass Medientechnik alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.

11.3 Der Vertragspartner, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber Medientechnik für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die Medientechnik durch den Vertragspartner wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 11. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Vertragspartner.

12. Haftung von Medientechnik

12.1 Medientechnik haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sind ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmern haftet Medientechnik nicht für Sach(folge)schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für sonstige davon abgeleitete Ansprüche. Diese Freizeichnung ist auf weitere Vertragspartner bei sonstiger Haftung des Auftraggebers zu überbinden. Der Auftraggeber ist nicht zur Abtretung der ihm gegen Medientechnik zustehenden Ansprüche berechtigt. ( Zessionsverbot)

12.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

12.3 Sind Vertragsstrafen vereinbart, werden darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

13. Geltendmachung von Ansprüchen

Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Vertragspartners bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 1 Jahr ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen.

14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

14.1 Wird eine Ware von Medientechnik auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartner angefertigt, hat der Vertragspartner diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

14.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum Medientechniks und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

15. Allgemeines:

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

16. Gerichtsstand und Recht:

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz von Medientechnik, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen.

Die Anwendung des UNCITRAL Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

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